Annehmlichkeiten

Der Begriff wird weder im deutschen Einkommenssteuergesetz, noch in den Lohnsteuer-Richtlinien definiert, da er vom Bundesfinanzhof wieder aufgegeben worden ist. Nach neuerer Rechtsprechung betrachtet der Bundesfinanzhof alle Einnahmen, die sich im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen, als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Wenn der Begriff Arbeitslohn vorliegt, ist er nur dann steuerfrei, wenn es der Gesetzgeber ausdrücklich anordnet.

Folgende Zuwendungen des Arbeitgebers sind hiervon ausgenommen und nicht als Arbeitslohn anzusehen:

  • Aufmerksamkeiten (z.B. Sachzuwendungen)
  • Leistungen des Arbeitgebers, die er im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erbringt

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