Eine Arbeitsbescheinigung wird bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Vordruck der Agentur für Arbeit erstellt.
Sie muss dem Arbeitnehmer bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Verfügung gestellt werden. Die Ausstellung der Bescheinigung ist gem. § 312 SGB III Pflicht des Arbeitgebers; bei einer Verweigerung kann gegen ihn seitens der Agentur für Arbeit ein Bußgeld verhängt werden.
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