= Bewirtung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber am Firmensitz (ohne Teilnahme von Geschäftspartnern des Arbeitgebers)
Dies fällt i.d.R. unter steuerpflichtigen Arbeitslohn
Ausnahme: Eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Arbeitgeber die Aufwendung für Speisen in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse getätigt hat.
Alle Angaben ohne Gewähr.