Arbeitskammern

(nur in Bremen und im Saarland)

= Pflichtzusammenschlüsse der Arbeitnehmer, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sind

  • alle in diesen Bundesländern tätigen Arbeitnehmer sind beitragspflichtig
  • Beiträge werden vom Arbeitgeber einbehalten und mit Steuerabzugsbeträgen an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt
  • übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers, so gilt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn, welcher aber vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden kann

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Alle Angaben ohne Gewähr.