(nur in Bremen und im Saarland)
= Pflichtzusammenschlüsse der Arbeitnehmer, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sind
- alle in diesen Bundesländern tätigen Arbeitnehmer sind beitragspflichtig
- Beiträge werden vom Arbeitgeber einbehalten und mit Steuerabzugsbeträgen an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt
- übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers, so gilt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn, welcher aber vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden kann