Der Anspruch auf ein Zeugnis ergibt sich aus dem Gesetz und Tarifverträgen.
Es ist fällig am Tag der Beschäftigung,
- der Arbeitnehmer kann jedoch schon beim Zugang der Kündigung oder bei Eigenkündigung ein vorläufiges Zeugnis verlangen, oder
- bei einem triftigen Grund ein Zwischenzeugnis verlangen, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist.
Das Zeugnis muss
- wahr sein
- alle wichtigen Tatsachen enthalten, die für eine Gesamtbeurteilung von Bedeutung sind
- wohlwollend formuliert sein und darf berufliches Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren.
Man unterscheidet in
- Einfaches Arbeitszeugnis:
- Nennung der Personalien und Dauer der Beschäftigung
- exakte wertfreie Aufgliederung übertragener Arbeiten
- keine Beurteilung über Führung und Leistung
- Qualifiziertes Arbeitszeugnis
- enthält neben den Angaben vom einfachen Arbeitszeugnis auch eine Beurteilung über Führung und Leistung