= Pflicht eines Gewerbetreibenden, Daten, Handelsbriefe und Belege über einen bestimmten Zeitraum hinweg aufzubewahren
- Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht
- mit Ausnahme von Jahresabschlüssen und Eröffnungsbilanzen können Unterlagen auch auf Bildträger oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden, sofern dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht
- digitale Aufbewahrung muss sicherstellen, dass die Wiedergabe oder die Daten mit den empfangenen Handels- und Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen
- Unterlagen müssen während Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, sowie unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können
Fristen der Aufbewahrung werden im HGB und in den Steuergesetzen (z.B. Einkommenssteuergesetz) geregelt.