Aufsichtsratsvergütungen

Aufsichtsratsmitglieder üben eine sonstige selbständige Tätigkeit aus, sofern nicht im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung selbst wahrgenommen werden. Vergütungen unterliegen daher im Regelfall nicht dem Lohnsteuerabzug.

Dies gilt auch für Aufsichtsratsmitglieder, die gleichzeitig Arbeitnehmer im selben Unternehmen sind (z.B. Vorstandsmitglieder, Führungskräfte) sowie für die sog. Arbeitnehmer-Aufsichtsräte.

Aufsichtsratsvergütungen stellen auch kein sozialversicherungsrechtliches Entgelt dar.

Eine Ausnahme bilden Beamte, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn in Aufsichtsrat eines Unternehmens entsandt werden, um dort Interessen ihres Arbeitgebers zu vertreten. Hier sind Einnahmen Arbeitslohn. Trotzdem wird aus Vereinfachungsgründen keine Lohnsteuer einbehalten; eine Besteuerung erfolgt erst im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer.

Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied auch Geschäfte des Vorstands wahr, ist es Arbeitslohn.

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