= ein durch Vereinbarung eingestellter Arbeitnehmer, der einen vorübergehend auftretenden Bedarf an Arbeitskraft decken soll
Entscheidend bei der Bezeichnung ist der Aushilfszweck, der sich aus betrieblichen Bedürfnissen nach vorübergehend zusätzlicher Arbeit ergeben muss.
Typische Fallgruppen für den vorübergehenden Bedarf zur Begründung von Aushilfsarbeitsverhältnissen:
Wird die Aushilfskraft nicht selbständig tätig, so gilt der Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Regeln, oder bei bestimmten Voraussetzungen die Erhebung des Pauschalsteuersatzes.
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