Auslandsbeamte

= aktive und pensionierte Beamte, die im Ausland leben, in einem Dienstverhältnis zu inländischem Dienstherrn stehen und Arbeitslohn aus inländischer öffentlicher Kasse beziehen

Der Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug, weil Arbeitslöhne inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von inländischen Arbeitgebern sind. Sie unterliegen sowohl bei beschränkter, als auch unbeschränkter Steuerpflicht der deutschen Einkommensteuer/ Lohnsteuer. Im Falle eines Doppelbesteuerungsabkommens steht das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu, aufgrund des Kassenstaatsprinzip.

Ein Beamter einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit einem ausländischem Wohnsitz ist sozialversicherungsfrei.

Zurück

Alle Angaben ohne Gewähr.