= Lehrkraft, die vom Dienstherrn an eine Schule im Ausland abgeordnet worden ist
Sofern sich der Wohnsitz weiterhin im Inland befindet, ist die Lehrkraft unbeschränkt steuerpflichtig.
Bei einer Wohnsitzverlagerung ins Ausland werden grundsätzlich Voraussetzungen für die erweiterte, unbeschränkte Steuerpflicht nicht erfüllt, weil der Empfangsstaat die Lehrkräfte regelmäßig nicht nur in einem der beschränkten Steuerpflicht entsprechendem Umfang besteuert.
Alle Angaben ohne Gewähr.