= Pensionen/Betriebsrenten, die von einer inländischen Firma an ihre ehemaligen Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland gezahlt werden
Im Falle des Bestehens eines Doppelbesteuerungsabkommens, liegt gemäß des Kassenstaatsprinzips das Besteuerungsrecht beim Zahlstaat.
Das Besteuerungsrecht liegt nach Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen beim Wohnsitzstaat.
Eine Freistellung in Deutschland setzt eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitzstaates voraus.
Auf Antrag gibt es für den Arbeitgeber ein vereinfachtes Verfahren zur Freistellung von Ruhegehaltszahlungen. Hierbei übersendet der Arbeitgeber dem Finanzamt jährlich nach Ländern sortierte Listen der Versorgungsempfänger, zwecks Weiterleitung an die Wohnsitzstaaten.
Alle Angaben ohne Gewähr.