Auslandspensionen

= Pensionen/Betriebsrenten, die von einer inländischen Firma an ihre ehemaligen Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland gezahlt werden

  • Pensionen aus öffentlichen Kassen:

Im Falle des Bestehens eines Doppelbesteuerungsabkommens, liegt gemäß des Kassenstaatsprinzips das Besteuerungsrecht beim Zahlstaat.

  • Altersbezüge von Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes (z.B. Ruhegehälter, Werkspensionen):

Das Besteuerungsrecht liegt nach Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen beim Wohnsitzstaat.

Eine Freistellung in Deutschland setzt eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitzstaates voraus.

Auf Antrag gibt es für den Arbeitgeber ein vereinfachtes Verfahren zur Freistellung von Ruhegehaltszahlungen. Hierbei übersendet der Arbeitgeber dem Finanzamt jährlich nach Ländern sortierte Listen der Versorgungsempfänger, zwecks Weiterleitung an die Wohnsitzstaaten.

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