Die Baubzugssteuer dient der Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen.
Die unternehmerisch tätigen Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland müssen einen prozentualen Steuerabzug vornehmen, mit einer Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens als Basis; dies gilt, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder Freigrenzen nicht überschritten werden.
Die einbehaltene Bauabzugssteuer kann das bauausführende Unternehmen auf einbehaltene und angerechnete Lohnsteuer anrechnen.
Alle Angaben ohne Gewähr.