Bei einer Gewährung der Zulage, beispielsweise aufgrund unzureichender Unterkunftsverhältnisse, zählt sie als sogenannter Erschwerungszuschlag, welcher steuer- und beitragspflichtig ist.
Bei einer Gewährung als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung, ist die Zulage nach den für doppelte Haushaltsführung oder Reisekosten geltenden Regeln möglicherweise steuerfrei.
Alle Angaben ohne Gewähr.