Baustellenzulage

Bei einer Gewährung der Zulage, beispielsweise aufgrund unzureichender Unterkunftsverhältnisse, zählt sie als sogenannter Erschwerungszuschlag, welcher steuer- und beitragspflichtig ist.

Bei einer Gewährung als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung, ist die Zulage nach den für doppelte Haushaltsführung oder Reisekosten geltenden Regeln möglicherweise steuerfrei.

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