Beamte üben ihre Haupttätigkeit grundsätzlich als Arbeitnehmer aus, daher ist ihr Gehalt steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Die Ermittlung der Lohnsteuer erfolgt nach einer besonderen Lohnsteuertabelle, da Beamte nur eine gekürzte Vorsorgepauschale erhalten.
- Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gilt: Beamte sind nicht versicherungspflichtig, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit
- Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und
- Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt eine Krankenversicherungsfreiheit, auch bei möglicher Nebenbeschäftigung (es sei denn, Beamter ist vom Dienst beurlaubt).
- Bei der Pflegeversicherung gelten die gleichen Regelungen wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung; allerdings muss eine private, anteilige Pflegeversicherung abgeschlossen werden.
- Bei der Rentenversicherung gilt eine Rentenversicherungsfreiheit, da eine direkte Vorsorgezusage des Dienstherrn für eine spezielle Altersvorsorge besteht.
- Dies gilt auch für Beamte auf Zeit oder auf Probe, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie für Soldaten auf Zeit.
- Diese Versicherungsfreiheit gilt nur für das Dienstverhältnis und nicht für anderweitige Beschäftigungen bei privaten Arbeitgebern.
- Bei der Arbeitslosenversicherung gilt eine Arbeitslosenversicherungsfreiheit mit einer Beschränkung auf die jeweilige Tätigkeit im öffentlichen Dienst.