Anwärterbezüge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Sie können abhängig vom jeweiligen Ausbildungsablauf ihre Ausbildung im Rahmen von Dienstreisen oder auch als Einsatzwechseltätigkeit ausüben.
Hier tritt die Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit nur ein, wenn ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht.
Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung herrscht Versicherungspflicht.
Alle Angaben ohne Gewähr.