Übernimmt der Arbeitgeber anstelle de Erben die Kosten für die Beerdigung eines verstorbenen Arbeitnehmers, so ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich bei dem Erben als Arbeitslohn zu versteuern.
Dies gilt nicht, wenn die Erben zur Tragung der Kosten nicht in der Lage gewesen wären und somit Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung als Unterstützungen vorliegen.
Wendet der Arbeitgeber aus geschäftlichen Repräsentationsgründen höhere Kosten auf, als die Hinterbliebenen für standesgemäße Beerdigung aufgewandt hätten, so ist nach Grundsätzen der “aufgedrängten Bereicherung” kein Arbeitslohn anzunehmen.
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