Übernimmt der Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zu Vereinen, Berufsverbänden oder Kammern usw., dann liegt nur dann steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn die Mitgliedschaft zugleich im beruflichen Interesse ist.
Bei ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zählt es nicht als Arbeitslohn.
Alle Angaben ohne Gewähr.