Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Beköstigung am Arbeitsort sind steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung, auch wenn der Arbeitnehmer berufsbedingt arbeitstäglich überdurchschnittlich oder ungewöhnlich lange von seiner Wohnung abwesend ist.
Eventuelle Ersatzleistungen des Arbeitgebers oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten im Betrieb sind deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn, selbst wenn sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
Alle Angaben ohne Gewähr.