= Durch den Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Ausstattung des Arbeitnehmers mit der im Beruf benötigten Kleidung
Zu unterscheiden sind typische Berufskleidung, bürgerliche Kleidung und Kleidung der Bundeswehr u.a.:
Typische Berufskleidung
- = Kleidung, die
- als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten ist, oder
- nach ihrer z.B. uniformartigen Beschaffung oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch das Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllt
- und damit für die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist
- beitrags- und steuerfrei; dabei ist es unerheblich, ob die Berufskleidung leihweise überlassen, oder in das endgültige Eigentum des Arbeitnehmers übergeht
Bürgerliche Kleidung
- = Kleidung, die auch außerhalb des Berufs getragen werden kann; es reicht aus, wenn hierzu allein die Möglichkeit besteht
- Ausnahme ist Kleidung, die eine private Verwendung aufgrund ihrer berufsspezifischen Eigenschaften so gut wie ausschließt (z.B. Kellner, Geistlicher, Bestatter)
- gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Bundeswehr u.a.
- gilt für Angehörige der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei, bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden
- Steuerbefreiung gilt für sämtliche Dienstbekleidungsstücke, die die Angehörigen der genannten Berufsgruppen in den jeweils maßgebenden Dienstbekleidungsvorschriften zu tragen verpflichtet sind
- nicht darunter fallen Zivilbedienstete und Abnutzungsentschädigung für im Dienst getragene Zivilkleidung
- steuerfrei bleiben:
- der Geldwert, der den Arbeitnehmern aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, sowie
- Einkleidungsbehilfen und Abnutzungsentschädigungen für die, die zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung verpflichtet sind, sowie für dienstlich notwendige Kleidungsstücke von Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei