=in Betrieben des privaten Rechts gewähltes Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber
Die Betriebsratsmitglieder üben die Betriebsratstätigkeit als unentgeltliches Ehrenamt aus; sie haben aber Anspruch auf die Fortzahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit einer Freistellung für jene Betriebsratstätigkeiten.
Stellt der Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern unentgeltlich Arbeitsmittel zur Verfügung, so ist dies kein Arbeitslohn.
Aufwandsentschädigungen an von eigentlicher Arbeit freigestellten Betriebsratsmitgliedern hingegen, zählen als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt auch für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
Alle Angaben ohne Gewähr.