= jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (nach § 12 Abgabenordnung)
Insbesondere als Betriebsstätte anzusehen:
- Stätte der Geschäftsleitung
- Zweigniederlassungen
- Geschäftsstellen
- Fabrikations- oder Werkstätten
- Warenlager
- Ein- oder Verkaufsstellen
- Berkwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen
- Bauausführungen oder Montagen (wenn länger als sechs Monate)
- Landungsbrücken
- Kontore
- sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder Mitunternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen
= Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird, d.h. wo einzelne Lohnbestandteile, oder bei maschineller Lohnabrechnung die Eingabewerte, zu dem für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn zusammengefasst werden (nach § 41 Einkommensteuergesetz)
- Wird der maßgebende Arbeitslohn hierbei nicht in dem Betrieb, oder in einem Teil des Betriebs, oder nicht im Inland ermittelt, gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland.