= jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr
Bewirtungskosten liegen demnach vor, wenn Personen eingeladen und beköstigt werden.
Hierzu können auch Aufwendungen gehören, die im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen; z. B. Trinkgelder oder Garderobengebühren.
Zu beachten sind hierbei eine Abzugsbeschränkung auf 70 % der Bewirtungskosten und die besondere Aufzeichnungspflicht.
Alle Angaben ohne Gewähr.