Bildschirmarbeit

Der Arbeitgeber hat seinen Beschäftigen eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten und im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, sollten die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass diese notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Die Kosten dürfen nicht dem Arbeitnehmer auferlegt werden. 

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, sind die Kosten für spezielle Sehhilfen kein Arbeitslohn.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn aufgrund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person, die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten.

Aufwendungen für die Anschaffung einer sogenannten Bildschirmarbeitsbrille sind, trotz entsprechender ärztlicher Verordnung, keine Werbungskosten.

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