Busfahrer

Busfahrer üben regelmäßig eine Auswärtstätigkeit in Form einer Fahrtätigkeit aus. Daher kann der Arbeitgeber Mehraufwendungen für Verpflegung, nach Grundsätzen für Auswärtstätigkeiten, steuerfrei erstatten.

Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen Wohnung und unterschiedlichen Busdepots, an denen er das zu führende Fahrzeug in wechselndem Turnus zu übernehmen hat und die er mit gewisser Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht, sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, daher dürfen sie nur im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

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