Bußgelder

Übernimmt der Arbeitgeber Bußgelder, Geldstrafen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, Vertragsstrafen etc. zu Gunsten des Arbeitnehmers , so ist dies als sonstiger Bezug zu versteuernder Arbeitslohn.

Dies gilt auch, wenn der Delikt betrieblich oder beruflich veranlasst war, oder es auch allein im Interesse des Arbeitgebers liegt.

Die vom Arbeitgeber erstatteten Kosten sind kein steuerfreier Auslagenersatz, weil der Arbeitgeber mit jenem Ersatz keine eigene Verpflichtung erfüllt.

Hat der Arbeitgeber Bußgelder etc. gezahlt, oder behält er Vertragsstrafen vereinbarungsgemäß vom Lohn ein, dann unterliegt dies trotzdem als voller Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug.

Ausnahme:  Es liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Übernahme der Bußgelder im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (z.B. Paketdienst verletzt Halteverbot) ist.

Bußgelder, Geldstrafen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Vertragsstrafen sind hingegen als letztere abzugsfähig.

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