= Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung zum Abdecken des Haftungsrisikos einer leitenden Person einer Gesellschaft aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit
Der Versicherungsnehmer ist die Gesellschaft.
Die Versicherung umfasst die Pflichtverletzung gegenüber der eigenen Gesellschaft und die Pflichtverletzung Dritten gegenüber.
Die Beiträge gelten nicht als Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber Leistungen im ganz überwiegendem betrieblichen Interesse erbringt. Überwiegend betriebliches Interesse liegt jedoch nicht vor, wenn Risiken versichert werden, die üblicherweise auch durch eine individuelle Berufshaftpflicht abgedeckt werden.
Alle Angaben ohne Gewähr.