Eine Diakonie-Schwester ist Arbeitnehmerin des Diakonievereins und bezieht von dort Arbeitslohn. Dadurch ist ihre Tätigkeit nicht mehr lediglich ein uneigennütziger Akt tätiger Nächstenliebe, sondern hauptsächlich eine Berufsausübung.
Zu ihrem Mutterhaus stehen Diakonissen jedoch nicht in einem Arbeitsverhältnis. Vielmehr ist dies ein familienähnliches Verhältnis eigener Art, das auf dem aus religiösen Gründen geleisteten Gelübde der Diakonisse gegründet und vom lebenslangen Verzicht auf nennenswerte materielle Vorteile geprägt ist.
Diakonissen sind, ebenso wie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften und ähnlichen Personen, krankenversicherungsfrei, wenn ihre Beschäftigung überwiegend aus religiösen oder sittlichen Beweggründen stattfindet und die aus Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten erhaltenen Bezüge einen freien Unterhalt oder ein geringes Arbeitsentgelt nicht übersteigen.
Aufgrund der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, besteht für die Diakonisse auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Auch von der Arbeitslosenversicherung ist die Diakonisse befreit, ebenso wie von der Rentenversicherung, solange ihr, nach Regeln der Gemeinschaft, bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter eine Versorgung eigener Art gewährleistet wird.
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