Eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnräumen durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Hierbei ist es unerheblich, ob die Wohnung im Eigentum des Arbeitgebers oder von ihm angemietet ist, oder ob sie dem Arbeitgeber auf Grund eines Belegungsrechts zur Verfügung steht.
Die Bewertung des entstehenden Vorteils erfolgt anhand des um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreises am Abgabeort.
Der übliche Endpreis am Abgabeort entspricht hierbei der Miete, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und unter der Beachtung gesetzlicher Mietpreisbestimmungen für eine vergleichbare Wohnung üblich ist.
Der Mietwert eines Dienstzimmers ist bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung einer Dienstwohnung auszuklammern.
Alle Angaben ohne Gewähr.