Ein Doktorand ist ein Arbeitnehmer, wenn seine Promotion Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist, oder wenn seine selbständige Forschungstätigkeit als fremdbestimmte Dienstleistung erbracht wird und der Forschende seine Arbeitskraft ausschließlich in den Dienst des Unternehmens stellt.
Die Kosten der Promotion sind als Sonderausgaben abzugsfähige Ausbildungskosten.
Vergütungen für ins Ausland entsandte Doktoranden sind nach Auslandstätigkeitserlass nicht steuerfrei, weil sie aus öffentlichen Kassen (Universitäten) gezahlt werden.
Alle Angaben ohne Gewähr.