Die Überlassung von Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind steuer- und beitragsfrei, wenn sich die Betriebsveranstaltung nicht in dem Besuch einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft.
Ansonsten fällt die gelegentliche Überlassung einer Eintrittskarte unter Aufmerksamkeiten.
Die regelmäßige Zuwendung von Theater- oder Eintrittskarten an einzelne Arbeitnehmer ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt auch für die Überlassung von Abonnements oder Barzuwendungen.
Die Abgabe von Eintrittskarten für Theater oder Konzerte durch Theaterunternehmen oder Rundfunksender an eigene Mitarbeiter ist auch dann Arbeitslohn, wenn die Kartenabgabe in gewissem eigenbetrieblichen Interesse erfolgt.
Es besteht jedoch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zu ohnehin vereinbarten Leistungen oder Gegenleistungen erbracht werden, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Geschenke.
Alle Angaben ohne Gewähr.