Entgeltfortzahlung

Zusammenfassung Entgeltfortzahlung

= Weiterzahlung des Lohns/Gehalts im Fall einer Arbeitsunfähigkeit für maximal sechs Wochen durch den Arbeitgeber

Eine Entgeltfortzahlung ist nach den allgemeinen Vorschriften steuer- und beitragspflichtig.

Anspruchsberechtigt ist jeder Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt. Dies gilt auch für befristet Beschäftigte. Die Wartezeit (worauf?) beginnt vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. In dieser Zeit hat der Arbeitnehmer gegenüber der Krankenversicherung Anspruch auf Krankengeld.

Ist die Krankheit selbstverschuldet, z.B. durch Alkoholmissbrauch oder eine Schlägerei, besteht kein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung.

Bei einer wiederholten Arbeitsunfähigkeit besteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung, wenn zwischen den Krankheiten kein kausaler Zusammenhang besteht.

Der Arbeitnehmer trägt beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die unverzügliche Benachrichtigungspflicht, sowie eine Nachweispflicht bei einer länger als drei Kalendertagen andauernden Arbeitsunfähigkeit.

 

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Erklärung

Ein interessantes Thema für Arbeitgeber, Lohnbüros und Steuerberater in der Lohnabrechnung ist die Weiterzahlung des Arbeitslohnes im Krankheitsfall des Arbeitnehmers.

Hier entfaltet das Entgeltfortzahlungsgesetz seine Wirkung. Darin heißt es in §3 sinngemäß:

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 6 Wochen.

Da hier die Rede von Arbeitnehmern ist, gilt diese Regelung grundsätzlich für alle Arbeitnehmer also Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Er gilt auch unabhängig davon ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt oder nicht. Der Anspruch gilt damit auch für geringfügige - ebenso wie für befristete Beschäftigungen. Bei befristeten Beschäftigungen endet der Anspruch mit Ablauf der Befristung.

4 Wochen Wartezeit

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht allerdings erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer der Beschäftigung. In den ersten Wochen Hätte der Arbeitnehmer gegebenenfalls Anspruch auf Krankengeldzahlung durch seine Krankenkasse. Ist der Arbeitnehmer über diese vier Wochen hinaus Arbeitsunfähig beginnt mit dem Ablauf der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Anspruchszeitraum beträgt dann auch 6 Wochen (42 Tage) und wird durch die „Wartezeit“ nicht verkürzt.

Bei einem nahtlosen Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber ist die 4 Wochenfrist nicht anzuwenden.

Fristen Entgeltfortzahlung

Bei der Betrachtung der Entgeltfortzahlung sind einige Fristen zu beachten:

1. 6 Wochenfrist

Wie bereits gesagt besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von mindestens 6 Wochen. Hat der Arbeitnehmer am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet, bleibt dieser Tag bei der Fristberechnung unberücksichtigt. Der Arbeitnehmer hat an diesem Tag Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt. Wenn der Mitarbeiter vor Beginn der Arbeitsaufnahme erkrankt ist wird dieser Tag in die 42 Tage Frist mit eingerechnet. Wenn der Mitarbeiter an einem arbeitsfreien Tag, z.B. Sonntag erkrankt und er erhält ein gleichbleibendes monatliches Entgelt so ist dieser Tag in der 6 Wochenfrist zu berücksichtigen.

Was passiert wenn mehrere oder wiederholte Krankheiten auftreten?

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig und es tritt im Fortzahlungszeitraum eine neue Krankheit hinzu, verlängert sich der Zeitraum über die 6 Wochen hinaus nicht.

Tritt jedoch nach Ende einer Krankheit eine erneute Arbeitsunfähigkeit auf entsteht ein erneuter Anspruch auf Lohnfortzahlung von 6 Wochen.

Wird der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit erneut Arbeitsunfähig wird die frühere Bezugszeit innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses angerechnet.

2. 6 Monatsfrist

Liegt zwischen den einzelnen Arbeitsunfähigkeiten wegen derselben Krankheit ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten so entsteht ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung von 42 Tagen.

3. 12 Monatsfrist

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für weiter 6 Wochen besteht auch wenn seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.

Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

Es gilt bei der Entgeltfortzahlung das Lohnausfallprinzip. Der Arbeitnehmer soll während der Krankheit das Entgelt erhalten, das er erzielt hätte wenn er gearbeitet hätte. Es ist grundsätzlich das Bruttoarbeitsentgelt weiterzuzahlen. Natürlich fallen auch in diesem Zeitraum Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge an.

Alle Änderungen im Beschäftigungsverhältnis wirken sich auch auf die Höhe der Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit aus.So fließt zum Beispiel eine Erhöhung des Entgelts durch Tarifvertrag ein.

Zu zahlen sind dem Arbeitnehmer alle Bezüge die er in der regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte. Dazu gehören auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wenn diese angefallen wären. Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Urlaubsgeld, sind bei der Berechnung der Entgeltfortzahlungshöhe nicht zu berücksichtigen. Überstundenvergütungen werden bei der Berechnung ebenfalls nicht berücksichtigt.

Berechnung der Entgeltfortzahlung

Wird Entgeltfortzahlung bei Monatsentgelten nur für einen Teilmonat geleistet, ist diese entsprechend anteilig zu berechnen.

Gewöhnlich mit folgender Formel:

Monatsentgelt : Zahl der Arbeitstage des Monats x Zahl der Arbeitstage der Entgeltfortzahlung

Bei einem Wochenlohn wird wie folgt gerechnet:

Wochenlohn : Zahl der Arbeitstage je Woche x Zahl der Arbeitstage der Entgeltfortzahlung

Bei einem Stundenlohn werden die ausgefallenen Arbeitsstunden mit dem jeweiligen Stundenlohn multipliziert.

Bei einem Arbeitnehmer der ein Leistungsentgelt (Akkordlohn) erhält wird man gewöhnlich einen Vergleichsberechnung durchführen. Dazu ist eine Methode auszuwählen die dem Entgeltausfallprinzip am nächsten kommt.

Anzeige und Nachweispflicht des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage hat der Arbeitnehmer spätestens am darauffolgenden Werktag eine ärztliche Bescheinigung ( Krankenschein) beizubringen.

Der Arbeitgeber kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch früher verlangen. Zulässig ist hier, den Nachweis bereits für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen.

Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann er bei dessen Krankenkasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) verlangen. Die Krankenkasse teilt dem Arbeitgeber dann das Ergebnis der Begutachtung mit wenn es mit der Bescheinigung des Arztes nicht übereinstimmt.

Ansprechpartner in Fragen der Entgeltfortzahlung sind unter anderem die Krankenkassen insbesondere was Fragen zu Fristen und anrechenbaren Erkrankungen betrifft.

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