= vom Arbeitgeber gezahlte Unterstützung für ärztlich bescheinigte erholungsbedürftige Arbeitnehmer
Die Erholungsbeihilfe ist steuerfrei, wenn
- nach ärztlicher Bescheinigung erholungsbedürftige Arbeitnehmer ohne die Unterstützung des Arbeitgebers keine Erholungsreise durchführen könnten, oder
- Erholungsbeihilfen zur Abwehr drohender oder zur Beseitigung eingetretener Gesundheitsschäden von typischen Berufskrankheiten gegeben werden, oder
- nach § 3 Nr. 1a EStG der Arbeitgeber der Betriebskrankenkasse nur pauschal Zuschüsse gewährt und diese die Beihilfen an den Arbeitnehmer ohne die Einflussnahme des Arbeitgebers in eigener Zuständigkeit gewährt
- sie eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist
Wenn diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Beihilfen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Es ist jedoch eine Pauschalbesteuerung möglich.