= örtliche Behörden der Finanzverwaltung
Aufgaben der Finanzämter sind im Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) festgelegt.
Sie umfassen nach § 17 FVG die Verwaltung der Steuern (ausgenommen Verbrauchssteuern), soweit deren Verwaltung nicht den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden übertragen wurden.
Das Betriebsstättenfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet.
Finanzämter sind zum Beispiel Ansprechpartner für:
Alle Angaben ohne Gewähr.