Freiwillige Krankenversicherung

Sind Personen laut Gesetz nicht versicherungspflichtig, können sie sich unter engen Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern. 

Freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung können beitreten:

  • Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor ihrem Ausscheiden mind. 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mind. 12 Monate versichert waren
  • Personen, deren Familienversicherung erlischt
  • Schwerbehinderte Menschen, wenn sie oder der Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren
  • Arbeitnehmer, deren Beschäftigung im Ausland geendet hat, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Rückkehr ihre Beschäftigung wieder aufnehmen

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