Sind Personen laut Gesetz nicht versicherungspflichtig, können sie sich unter engen Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern.
Freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung können beitreten:
- Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor ihrem Ausscheiden mind. 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mind. 12 Monate versichert waren
- Personen, deren Familienversicherung erlischt
- Schwerbehinderte Menschen, wenn sie oder der Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren
- Arbeitnehmer, deren Beschäftigung im Ausland geendet hat, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Rückkehr ihre Beschäftigung wieder aufnehmen