Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen freiwilligen Gehaltsverzicht der Arbeitnehmer vereinbaren (z.B. zur wirtschaftlichen Gesundung des Unternehmens), dann wird die Lohnsteuer nur von den geminderten Bezügen erhoben.
Bei einem Verzicht aus privaten Gründen, so besteht weiterhin Arbeitslohn.
Der Gehaltsverzicht ist von der Barlohnumwandlung zu unterscheiden.
Alle Angaben ohne Gewähr.