Es ist zu unterscheiden in:
1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung
= das regelmäßige Arbeitsentgelt übersteigt nicht 450€/Monat
- Der Arbeitnehmer ist bis zu dieser Entgelthöhe versicherungsfrei.
- Eine korrekte Anmeldung unter der Angabe von z.B. Rentenversicherungsnummer, Geburtsdatum , -ort und -name ist erforderlich.
- Der Arbeitgber muss Pauschalabgaben zu allen Sozialversicherungsabgaben leisten, einschließlich der Unfallversicherung.
- Normalerweise erhält der Arbeitnehmer das Entgelt brutto für netto; jedoch schließt die gesetzliche Regelung eine Umwälzung der Pauschalabgaben auf den Arbeitnehmer nicht aus.
- Trotz der Pauschalabgabe zur Krankenversicherung, ist der Arbeitnehmer eines Minijobs nicht krankenversichert.
2. Kurzfristige Beschäftigung
= wenn die Beschäftigung von vornherein auf max. 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist
- Außer U1 und U2 sowie einer Insolvenzgeldumlage, müssen keine Sozialabgaben geleistet werden.
- Das Arbeitsentgelt muss versteuert werden.
- Um sicherzustellen, ob insgesamt eine Sozialabgabenfreiheit besteht, erfolgt eine Zusammenfassung und Prüfung aller kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse.