Ein von Dritten zugewendeter geldwerter Vorteil kann als Arbeitslohn steuerpflichtig sein, auch wenn es sich um ein Geschenk handelt.
Hierfür ist ein bestehender Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und der Zuwendung Voraussetzung.
Ein Abzug der Aufwendungen für Geschenke durch den Arbeitgeber als Betriebsausgaben ist nur möglich, wenn diese je Empfänger nicht mehr als 35€/Kalenderjahr betragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Pauschalbesteuerung möglich.
Alle Angaben ohne Gewähr.