Haushaltshilfe im Krankheitsfall

Versicherte, die z.B. wegen einer Krankenhausbehandlung den Haushalt nicht weiterführen können, haben Anspruch auf die Gewährung einer Haushaltshilfe als Sachleistung aus der gesetzlichen Krankenkasse.

Kann die Krankenkasse diese Haushaltshilfe nicht stellen, so ist der Versicherte dazu berechtigt, sich selbst eine Ersatzkraft zu beschaffen.

  • Eine Erstattung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts durch die Krankenkasse erfolgt bis zu der Höhe des Betrags, der für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft hätte aufgewendet werden müssen.
  • Häufig nimmt dann jedoch der nicht erkrankte Ehepartner Urlaub, um die Haushaltsführung zu übernehmen.

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