Hundehaltung

Die im Bewachungsgewerbe durch den Arbeitgeber gezahlten Beiträge für die Wartung und Pflege, einschließlich der Futtermittelbeschafftung, der Wachhunde können als steuerfreier Auslagenersatz anerkannt werden.

Hierfür müssen die Voraussetzungen der R 3.50 Abs.2 LStR über die Anerkennung des pauschalen Auslagenersatzes regelmäßig erfüllt werden.

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