Der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur insofern berührt, als dass der Arbeitsvertragspartner des Arbeitnehmers und Schuldner der Leistungsansprüche nunmehr der Insolvenzverwalter bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter ist.
Forderungen des Arbeitnehmers auf eine rückständige Arbeitsvergütung sind einfache Insolvenzforderungen.
Als Ausgleich für die Schlechterstellung des Arbeitnehmers erhält er Insolvenzgeld (siehe auch Insolvenzgeldumlage).
Ein allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz bleibt dem Arbeitnehmer unabhängig vom Insolvenzverfahren erhalten.
Bei der Kündigungsfrist gilt eine Höchstfrist von 3 Monaten, sofern nicht eine kürzere Kündigungsfrist greift.
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