Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist das jährliches Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers, bis zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht besteht. Daher wird sie auch Versicherungspflichtgrenze genannt.
Sie wird jährlich durch die Rechtsverordung im Verhältnis der Entwicklung der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer von Kalenderjahr zu Kalenderjahr angepasst.
Arbeitnehmer sind nur dann versicherungsfrei, wenn ihr Einkommen in den letzten drei Kalenderjahren über der Jahresarbeitentgeltgrenze lag und auch die künftige Erwartung die Jahresarbeitentgeltgrenze überschreitet.
Bei der künftigen Unterschreitung der Grenze im laufenden Kalenderjahr ist der Arbeitnehmer sofort versicherungspflichtig. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist aber unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag möglich.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist von der Beitragsbemessungsgrenze zu unterscheiden.
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