Jubiläumsgeschenke gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sind damit auch beitragspflichtig.
Gilt das Geschenk hingegen als "Aufmerksamkeit", ist es steuerfrei.
Ein steuerpflichtiges Jubiläumsgeschenk wird beim Lohnsteuerabzug als sonstiger Bezug behandelt.
Alle Angaben ohne Gewähr.