Das Recht auf Kirchensteuer ist ein Landesrecht.
Die Erhebung steht jeder Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft zu, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
Sie wird in allen Bundesländern als Zuschlagssteuer zur Einkommenssteuer festgesetzt und erhoben und ist vom Arbeitgeber einzubehalten, anzumelden und abzuführen.
Sie wird bei Kirchensteuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach festgesetzter Einkommenssteuer bemessen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird sie nach einbehaltener Lohnsteuer bemessen.
Beginn der Kirchensteuerpflicht:
Ende der Kirchensteuerpflicht:
Alle Angaben ohne Gewähr.