= solche Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen
Leistungen im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers gehören nicht zum Arbeitslohn.
Die Beurteilung muss einheitlich erfolgen; eine Aufteilung zwischen Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Interesse ist nicht zulässig.
Beispiele:
Alle Angaben ohne Gewähr.