Die Lohnsteuerklasse bestimmt die Höhe des Einkommensteuersatzes.
Lohnsteuerklasse I:
- Ledige
- Verheiratete mit im Ausland lebendem Ehegatten
- Verheiratete, die dauernd getrennt leben
- in eingetragender Lebensgemeinschaft Lebende
- Verwitwete
- Geschiedene
Lohnsteuerklasse II:
- Alleinerziehende, bei denen Voraussetzungen aus Steuerklasse I vorliegen und die Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben
Lohnsteuerklasse III:
- Verheiratete, deren Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in Steuerklasse V eingereiht ist (nicht möglich, wenn Ehegatten dauernd getrennt leben)
- Zusammenlebende Ehegatten, von denen nur einer Arbeitnehmer ist
- Unter gewissen Voraussetzungen Verwitwete bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres
Lohnsteuerklasse IV:
- Verheiratete Arbeitnehmer, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind
- Gilt nicht für dauernd getrennt Lebende
- Gilt nicht, wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht
- Wenn ein Ehegatte in Steuerklasse V ist, kann der andere nicht in Steuerklasse IV sein
Lohnsteuerklasse V
- Verheiratete, wobei ein Ehegatte in Steuerklasse III eingeht
Lohnsteuerklasse VI
- Arbeitnehmer, die eine Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigen
- Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte durch den Arbeitnehmer die Steuerklasse VI zu verwenden