Negative Einnahmen und Werbungskosten

Zahlt der Arbeitnehmer Arbeitslohn zurück, der dem Lohnsteuerabzug unterlegen hat, so bleibt der früher gezahlte Arbeitslohn zugeflossen.

Zurückgezahlte Beiträge sind im Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einnahmen oder als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die Unterscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil sich beim Abzug als Werbungskosten nur der über den Arbeitnehmerpauschalbetrag hinausgehende Teilbetrag steuerlich auswirken würde.

Eine Erstattung der Werbungskosten im Folgejahr sind steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind (bei Arbeitnehmern –> Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit).

 

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Alle Angaben ohne Gewähr.