Eine Nettolohnvereinbarung liegt vor, wenn der Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag dazu verpflichtet ist, zuzüglich zum vereinbarten Nettolohn, die darauf entfallende Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu tragen.
Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer ein bestimmtes Nettogehalt garantiert wird, unabhängig von der Steuerklasse und der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge.
Die Vereinbarung muss für eine Anerkennung klar und einwandfrei feststellbar sein.
Alle Angaben ohne Gewähr.