Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person als selbstständiger Unternehmer auftritt, aber aufgrund der Tätigkeitsart zu den Arbeitnehmern zu zählen ist.
Das bedeutet, dass ein Scheinselbständiger einem Unternehmen gemäß des zugrundeliegenden Vertrages selbständige Leistungen erbringt, aber es sich hierbei tatsächlich um Leistungen aus nichtselbständiger Arbeit handelt.
Dies ist gemäß Sozialgesetzbuch verboten und zieht insbesondere für den Arbeitgeber unangenehme Konsequenzen nach sich. Er muss die gesamten Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Arbeitnehmeranteile rückwirkend für bis zu vier Jahre nachzahlen.
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