Vorschuss

= Leistung des Arbeitgebers auf den noch nicht verdienten Lohn

Der Fälligkeitstermin wurde somit vorgezogen.

Durch die Zahlung des Arbeitgebers erfolgt eine vorweggenommene Tilgung des Anspruchs auf das Arbeitsentgelt, sodass hierdurch ohne Aufrechnung oder sonstige Erklärung der Anspruch vorzeitig teilweise erfüllt wird.

Die Berücksichtigung erfolgt bei der nächsten Lohnabrechnung ohne Einschränkung durch die Pfändungsfreigrenzen.

Vorschüsse sind von Abschlagszahlungen abzugrenzen.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Vorschuss oder eine Abschlagszahlung besteht grundsätzlich nicht; lediglich in einer finanziellen Notsituation kann der Anspruch aus der Fürsorgepflicht abgeleitet werden.

Für einen Vorschuss oder Abschlag ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung oder auch eine betriebliche Übung erforderlich.

Zur Beweissicherung der Leistung, erfolgt die Zahlung nur gegen Quittung mit einer genauen Bezeichnung. Damit wird dem Einwand durch den Arbeitnehmer, die Zahlung sei für Überstunden gewesen, entgegengewirkt.

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Alle Angaben ohne Gewähr.