Witwenrente

= Hinterbliebenenversorgung

Verstirbt ein Ehepartner, hat der Andere Anspruch auf eine Witwenrente, sofern der Verstorbene eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Man unterscheidet in die große und kleine Witwenrente.

Für die große Witwenrente muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Hinterbliebene muss erwerbsgemindert sein.
  • Der Hinterbliebener erzieht ein minderjähriges, waisenrentenberechtigtes Kind.
  • Der Hinterbliebene hat mindestens das 45. Lebensjahr vollendet.

Trifft keine der Voraussetzungen bezieht der Hinterbliebene die kleine Witwenrente, welche für zwei Jahre gezahlt wird. 

Grundsätzlich muss Ehe ein Jahr bestanden haben oder es muss ein Nachweis erfolgen, dass die Ehe nicht wegen des Anspruchs auf die Witwenrente geschlossen wurde.

Keinen Anspruch auf die Witwenrente hat man, wenn Rentensplitting durchgeführt wurde.

Die Witwenrente fällt in dem Monat weg, in dem der Hinterbliebene wieder heiratet.

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Alle Angaben ohne Gewähr.